AGB

 
 
Temp Champ GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung

1. Geltung:
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Temp Champ GmbH, FN 546818 w und dem Kunden (nachfolgend „Beschäftiger“ genannt), insbesondere auch für sonstige Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn Temp Champ Arbeitskräfte, über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. Temp Champ erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.4. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss und Kündigung:
2.1. Angebote von Temp Champ sind unverbindlich. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
2.2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3. Leistungsgegenstand:
Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften. Temp Champ schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

4. Honorar:
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Temp Champ. Das Honorar ist zuzüglich Umsatzsteuer ohne jeden Abzug geschuldet.
4.2. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Abrechnung vereinbart.
4.3. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist Temp Champ berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß an die Erhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von Temp Champ gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.4. Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Abweichungen sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.
4.5. Sollten durch den Verzug Mahnspesen und Kosten für die Forderungsbetreibung entstehen, sind diese vom Beschäftiger zu bezahlen. Darüber hinaus werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno in Rechnung gestellt. Überlassene Arbeitskräfte werden ohne Einhaltung einer Rückstellfrist sofort abgezogen. Der Beschäftiger anerkennt ausdrücklich die vorher genannte Vereinbarung.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Temp Champ mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die von den Mitarbeitern des Beschäftigers oder von seinem Kunden zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise vom Beschäftiger nicht unterfertigt, ist der Temp Champ – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger oder dem Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers oder dessen Kunden nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von Temp Champ Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, träft der Beschäftiger.
4.8. Die kostenlose Übernahme unserer Arbeitnehmer ist nach einem Überlassungszeitraum von sechs vollen Monaten möglich. Bei einer vorzeitigen Übernahme der überlassenen Arbeitskräfte bzw. einer Weitergabe oder Beschäftigung unserer Arbeitnehmer über andere Personalbereitsteller wird ein Vermittlungshonorar in der Höhe von drei Bruttomonatslöhnen in Rechnung gestellt. Nach Beendigung eines Auftrages gilt hierbei eine Frist von sechs Monaten nach Auftragsende. Sondervereinbarungen sind möglich, bedürfen aber der Schriftform und müssen unsererseits ausdrücklich akzeptiert werden.

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers:
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten. Wird Temp Champ von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Beschäftiger Temp Champ schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon unverzüglich zu verständigen.
5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger Temp Champ vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Ist in Betriebsvereinbarungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies Temp Champ vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
5.3. Der Beschäftiger hat Temp Champ vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
5.5. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Temp Champ auf Verlangen vorzulegen. Temp Champ stellt den überlassenen Arbeitskräften den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.
5.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen.
5.7. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.8. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.
5.9. Der Beschäftiger hat Temp Champ längstens sechs Wochen vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung mehr als ein Monat andauert. Dies gilt für Arbeiter sowie für Angestellte.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages:
6.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Temp Champ verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) hat der Beschäftiger die vorzeitige Auflösung des Überlassungsvertrages aus wichtigem Grund oder die Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er gegenüber Temp Champ für daraus entstehende Nachteile. Temp Champ hat in diesem Fall einen Honoraranspruch bis zum vereinbarten oder ursprünglich beabsichtigten Überlassungsende.
6.2. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. von Temp Champ zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Temp Champ geltend machen.

7. Gewährleistung:
7.1. Temp Champ leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und vom Temp Champ schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Temp Champ umgehend, jedenfalls aber binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
7.3. Liegt ein Temp Champ zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
7.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung:
8.1. Temp Champ trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Temp Champ haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Temp Champ ausgeschlossen.
8.3. Temp Champ haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschaden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfalle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Temp Champ ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung von Temp Champ ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
8.5. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten entstehen, können ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt geführt werden.

9. Allgemeines:
9.1. Für Streitigkeiten zwischen Temp Champ und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Temp Champ zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Anwendbar ist österreichisches Recht.
9.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des von Temp Champ.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Stand 08/2022