Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Payrolling
1. GELTUNG DER AGB UND GEGENSTAND DER DIENSTLEISTUNG
1.1 Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte im Bereich Payrolling zwischen der Temp Champ GmbH, FN 546818w (im Folgenden auch „Überlasser“ genannt) und dem Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgt. Ziel und Gegenstand dieser AGB ist die Regelung eines verbindlichen Rahmens über eine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch den Überlasser an den Beschäftiger in Form von „Payrolling“.
1.2 Der Überlasser erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. Soweit die in einem Einzelvertrag festgehaltenen Bedingungen von den AGB abweichen, gehen die Regelungen des Einzelvertrages in diesem Punkt vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB.
1.3 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zu allen darauf basierenden Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen, genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
1.4 Überlassene oder vermittelte Arbeitskräfte sind nicht für den Überlasser zur Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen und/oder zum Inkasso berechtigt.
1.5 Diese AGB regelt den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Einzelverträge hinsichtlich der Überlassung einzelner Arbeitnehmer werden durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgende Bestätigung der Personalanforderung des Beschäftigers, abgeschlossen. Diese AGB gelten für alle Einzelverträge, auch wenn auf diese nicht explizit Bezug genommen wird.
1.6 Die Vertragsparteien halten fest, dass sie durch Abschluss von Payrolling-Verträgen auf der Basis des AÜG zusammenarbeiten wollen. Die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft erfolgt nicht, auch dann nicht, wenn Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum an den Beschäftiger überlassen werden.
1.7 Der Überlasser erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung zu verfügen. Leistungsgegenstand ist die Überlassung die Überlassung von Arbeitskräften in Form von Payrolling. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. Der Überlasser ist mangels abweichender Vereinbarung berechtigt, alle, insbesondere auch in den Vertragsunterlagen namentlich angeführte, überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertig qualifizierte Personen zu ersetzen.
2. ABSCHLUSS UND BEENDIGUNG EINES VERTRAGES
2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Ein Einzelvertrag kommt durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
2.2. Jeder Einzelvertrag kann von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend. Für die Rückstellung einzelner Arbeitnehmer gilt mangels abweichender Vereinbarung die Regelung in Punkt 10. dieser AGB.
2.3. Beide Vertragsteile sind berechtigt, einen Einzelvertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a. der Beschäftiger Bestimmungen dieses Vertrages verletzt;
b. der Beschäftiger mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Überlasser trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist;
c. der Beschäftiger wesentliche ihm gesetzlich oder kollektivvertraglich obliegende Verpflichtungen nicht einhält;
d. sich die wirtschaftliche Lage des Beschäftigers während der Dauer dieses Vertrages wesentlich verschlechtert;
e. gegen den Beschäftiger oder dessen Organmitglieder oder verantwortliche Beauftragte im Zusammenhang mit Überlassungen auf Basis dieser Vereinbarung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird
2.4. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund, der in der Sphäre des Beschäftigers liegt, vorzeitig aufgelöst, kann dieser keinerlei Ansprüche gegenüber dem Überlasser geltend machen. Ungeachtet einer vorzeitigen Auflösung bleiben etwaige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Überlassers gegen den Beschäftiger unberührt.
3. PFLICHTEN DES BESCHÄFTIGERS
3.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, den Überlasser rechtzeitig vor Beginn der Überlassung, insbesondere und wenn möglich bereits in der Personalanforderung (Punkt 5.), über die wesentlichen Umstände der Überlassung in Kenntnis zu setzen. Die Personalanforderung hat jedenfalls alle in § 12a AÜG und sonstigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen geregelten Informationen zu enthalten, die für die Überlassung, Arbeitszeit und Urlaub sowie die Entlohnung und Einstufung der überlassenen Arbeitskräfte wesentlich sind, einschließlich Umstände der Tätigkeit wie Nachtschwerarbeit sowie betriebliche Regelungen, die für überlassene Arbeitnehmer relevant sind. Jede Änderung dieser Umstände hat der Beschäftiger dem Überlasser bei sonstiger Haftung für sämtliche Nachteile unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (zB Änderung des Einsatzorts oder der Tätigkeit).
3.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche ihm obliegenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, die in Österreich gelten, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), die kollektivvertraglichen Bestimmungen und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einzuhalten. Der Beschäftiger wird insbesondere seine Verpflichtungen gemäß § 9 ASchG erfüllen und etwaig erforderliche Untersuchungen der Arbeitskräfte auf eigene Kosten veranlassen.
3.3. Der Beschäftiger hat den Überlasser über alle für die überlassenen Arbeitskräfte geltenden gesetzlichen arbeitsrechtlichen Regelungen und die für deren Entlohnung geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu informieren, einschließlich die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb des Beschäftigers.
3.4. Der Beschäftiger hat den Überlasser unverzüglich und jedenfalls vorab zu informieren, falls überlassene Arbeitskräfte außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes des Beschäftigers eingesetzt werden sollen, um dem Überlasser die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen und die Weiterverrechnung an den Beschäftiger zu ermöglichen.
3.5. Der Beschäftiger hat den Überlasser unverzüglich und jedenfalls vorab zu informieren, wenn beabsichtigt ist, überlassene Arbeitskräfte im Ausland einzusetzen, um dem Überlasser die zeitgerechte Beantragung allfälliger Bewilligungen und Abklärung sozialversicherungs- und steuerlicher Fragen zu ermöglichen. Der Beschäftiger verpflichtet sich, im Falle von Auslandseinsätzen auf eigene Kosten eine Rückholversicherung hinsichtlich der Arbeitskräfte abzuschließen. Mangels Abschlusses einer solchen Versicherung trägt die Kosten dafür der Beschäftiger.
3.6. Der Beschäftiger verpflichtet sich hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte Arbeitszeitaufzeichnung zu führen, diese von den überlassenen Arbeitskräften bestätigen zu lassen und diese dem Überlasser nach Ablauf eines Monats unverzüglich zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung zu übermitteln. Diese Informationspflicht gilt auch für alle sonstigen Umstände, die für eine Abrechnung erforderlich sind.
3.7. Der Beschäftiger hat den Überlasser über alle während der Dauer der Überlassung auftretenden, die Sphäre des Überlassers betreffende Umstände, wie etwa Dienstverhinderungen der überlassenen Arbeitskräfte, einschließlich deren Meldungen, Beanstandungen der überlassenen Arbeitskräfte, es sei denn diese sind offenkundig unberechtigt, nachweislich zu informieren. Sollte dem Beschäftiger von einer überlassenen Arbeitskraft eine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben werden, ist der Beschäftiger verpflichtet, dies dem Überlasser ohne Verzug bekannt zu geben. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dies deswegen erforderlich ist, damit der Überlasser von der überlassenen Arbeitskraft eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann.
3.8. Der Beschäftiger hält den Überlasser bei Verletzung einer der in Punkt 3. genannten Verpflichtungen schadlos.
3.9. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass die überlassenen Arbeitskräfte Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG sind.
4. PFLICHTEN DES ÜBERLASSERS
4.1. Der Überlasser ist verpflichtet, sämtliche ihm obliegenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, die in Österreich gelten, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), die kollektivvertraglichen Bestimmungen und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), einzuhalten.
4.2. Der Überlasser wird dem Beschäftiger vor Überlassungsbeginn für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (A1-Dokument) sowie, falls einschlägig, eine Bestätigung über die Meldung iSd § 19 LSD-BG sowie alle Unterlagen, die vom Beschäftiger laut LSD-BG bereitzuhalten sind, übermitteln.
4.3. Der Überlasser ist im Bedarfsfall nach Aufforderung durch den Beschäftiger verpflichtet, dem Beschäftiger alle Angaben zu übermitteln, die für die Einbeziehung von Arbeitskräften in die Betriebspensionsregelung im Sinne des § 10 Abs 1a AÜG notwendig sind.
4.4. Der Überlasser wird die überlassenen Arbeitskräfte im Arbeitsvertrag darauf hinweisen, dass in den Betrieben des Beschäftigers weder Alkohol noch Drogen konsumiert oder eingeführt werden dürfen und dass die Arbeitskräfte nüchtern ihren Dienst antreten müssen.
4.5. Der Überlasser wird mit den überlassenen Arbeitskräften Vereinbarungen über allfällige Diensterfindungen abschließen, in welchen sich diese verpflichten, diese dem Beschäftiger ohne Verzug zu melden.
5. PERSONALANFORDERUNG
5.1. Der Beschäftiger wird dem Überlasser im Fall eines Personalbedarfs eine Personalanforderung übermitteln, die alle für die Entlohnung und Erfüllung der Informationspflichten (§ 12 AÜG) und sonstigen gesetzlichen Pflichten des Überlassers nötigen, insbesondere aber folgende Informationen, enthält:
b. Einsatzzeitraum
c. Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden KV
d. Einsatzort
e. Ansprechpartner im Betrieb des Beschäftigers
f. allfällige wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen,
g. Monats- oder Wochenpauschale für die Abrechnung.
5.2. Durch die mit der Personalanforderung korrespondierende Auftragsbestätigung, die auch formlos durch ein die Personalanforderung bestätigendes E-Mail erfolgen kann, kommt eine Einzelvereinbarung zustande.
5.3. Der Überlasser ist nicht verpflichtet, die in der Personalanforderung genannten Informationen inhaltlich zu prüfen. Aufgrund einer unterbliebenen Prüfung von Unterlagen durch den Überlasser kann kein Mitverschuldenseinwand erhoben werden.
6. DOKUMENTE
6.1. Der Überlasser wird dem Beschäftiger auf Aufforderung binnen angemessener Frist nachstehende Dokumente in Kopie vorlegen:
a. Gewerbeschein für die Ausübung von Arbeitskräfteüberlassung;
b. Versicherungspolizze der Betriebshaftpflichtversicherung;
c. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der ÖGK;
d. Bescheinigung gemäß § 229a BAO des zuständigen Finanzamtes
6.2. Der Überlasser wird den Beschäftiger darüber unterrichten, wenn sich Umstände, die durch die vorzulegenden Dokumente bescheinigt werden, ändern.
7. ENTGELT
7.1. Die Höhe des Entgelts für die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ergibt sich aus der Personalanforderung und korrespondierenden Auftragsbestätigung, in der in der Regel eine Wochen- oder Monatspauschale vereinbart wird.
7.2. Die Wochen- oder Monatspauschale wird auch für Nichtleistungszeiten aller Art (zB Urlaub, Krankheit, Dienstverhinderung aus wichtigem Grund, Feiertage, jede Art von Karenz und sonstige Fehlzeiten) in voller Höhe verrechnet. Von der Pauschale nicht umfasst und daher parallel zur Auszahlung an die überlassene Arbeitskraft gesondert zu verrechnen sind insbesondere bei vom Beschäftiger veranlassten Reisen die Reise- und Aufwandsentschädigungen wie Diäten oder KM-Geld, Wegzeiten sowie darüber hinaus Entgeltfortzahlungen für arbeitsrechtlich vorgesehene Abwesenheiten nach Überlassungsende und die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist, Urlaubsersatzleistungsansprüche und eine allfällige Kündigungsentschädigung gemäß dem anwendbaren Kollektivvertrag und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Schnitt Nichtleistung, Überstunden und Mehrarbeit inklusive aller Zuschläge sowie diesbezügliche Lohn-/Gehaltsnebenkosten, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.3. Im Falle eines besonderen Kündigungs- oder Bestandschutzes (zB Schwangerschaft, Karenz, Elternteilzeit) sind zusätzlich zur Dauer dieses besonderen Schutzes auch die Behaltefristen nach Ende dieses besonderen Schutzes zu beachten. Die Monatspauschale wird dem Beschäftiger für die Dauer dieses besonderen Kündigungs- oder Bestandschutzes bis zum allfälligen Ende des Dienstverhältnisses bzw bei darüberhinausgehender Entgeltfortzahlungsverpflichtung bis zum Ende dieser Pflicht verrechnet.
7.4. Eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Anpassung der Entlohnungsgrundlagen oder der gesetzlichen Beitrags- oder Abgabenverpflichtungen berechtigt den Überlasser, die vereinbarte Monatspauschale im gleichen prozentuellen Ausmaß zu erhöhen. Diese Möglichkeit zur Erhöhung besteht ab dem Zeitpunkt dieser Anpassung und kann allenfalls auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anpassung erfolgen.
7.5. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung wird eine allfällig erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Arbeitskräfte vom Beschäftiger auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt.
7.6. Sollten Arbeitskräfte über den vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin der Überlassung hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
7.7. Mangels Vereinbarung schuldet der Beschäftiger ein angemessenes Entgelt.
8. ZAHLUNG
8.1. Die Zahlung erfolgt monatlich im Nachhinein aufgrund der vom Beschäftiger unterzeichneten Leistungsscheine. Der Überlasser ist auch zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Alle Rechnungen sind fällig sieben Tage nach Rechnungslegung netto.
8.2. Wird die Rechnung nicht binnen sieben Tagen ab Zugang schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Punkte gerügt, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
8.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet.
8.4. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschäftigers ändert sich die Zahlungskondition ab diesem Zeitpunkt auf monatliche Vorauskasse.
8.5. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem vereinbarten Entgelt aufzurechnen.
9. HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Der Beschäftiger haftet für sämtliche Kosten, Aufwände, Beitragsschulden, (Verwaltungs-)strafen etc (einschließlich der zur Abwehr allfälliger Strafen erforderliche Kosten), die dem Überlasser oder dessen Organmitgliedern oder verantwortlichen Beauftragten dadurch entstehen und entstehen können, dass der Überlasser oder die genannten Personen von Dritten, Gerichten oder Behörden in Anspruch genommen werden, weil der Beschäftiger gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung oder der Einzelvereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (zB AÜG, AuslBG, AVRAG, BUAG, Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen etc).
9.2. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser oder dessen Organmitgliedern oder verantwortlichen Beauftragten insbesondere für alle Nachteile, die dadurch verursacht werden, dass die überlassene Arbeitskraft
a. aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers unrichtig entlohnt wird (zB Falscheinstufung);
b. aufgrund von Handlungen/Unterlassungen des Beschäftigers die Arbeitsleistung zurückhält oder berechtigt austritt.
9.3. Eine allenfalls darüberhinausgehende gesetzliche oder vertragliche Haftung des Beschäftigers bleibt unberührt.
9.4. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die überlassenen Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Qualifikationen aufweisen. Eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
9.5. Soweit nicht der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte selbst vor Beginn der Überlassung in fachlicher und persönlicher Hinsicht testet und auswählt, ist dieser umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Überlasser umgehend, jedenfalls aber innerhalb des ersten Arbeitstages, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, ausgeschlossen sind.
9.6. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
9.7. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9.8. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige, durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
9.9. Jede Haftung des Überlassers ist, mit Ausnahme von Personenschäden, jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 beschränkt.
10. AUSTAUSCH/RÜCKSTELLUNG/ÜBERNAHME VON ARBEITSKRÄFTEN
10.1. Der Überlasser ist mangels abweichender Vereinbarung berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
10.2. Der Beschäftiger hat dem Überlasser im Falle von überlassenen Arbeitern zumindest vier Wochen und im Falle von überlassenen Angestellten zumindest zwei Monate vor dem Ende einer jeden Überlassung schriftlich zu informieren („Rückstellfrist“). Bei Arbeitern erhöht sich die Rückstellfrist bei einer Überlassungsdauer von mehr als 1 Jahr auf sechs Wochen und nach einer Überlassungsdauer von mehr als 18 Monaten auf 2 Monate.
10.3. Bei Arbeitern kann die Überlassung im ersten Jahr der Überlassung zum Ende einer Kalenderwoche, danach zum Ende eines Monats beendet werden („Rückstellende“). Bei Angestellten entspricht das Rückstellende stets dem Monatsletzten.
10.4. Hält der Beschäftiger die jeweilige Rückstellfrist oder Rückstellende nicht ein, hat er das für die Überlassung vereinbarte Honorar für die Dauer der jeweiligen Rückstellfrist bis zum Rückstellende das bisherige durchschnittliche Entgelt auf Basis eines 17-Wochenschnitts zu bezahlen.
10.5. Der Beschäftiger ist verpflichtet, eine Rückstellung von mindestens fünf oder mehr Arbeitskräften dem Überlasser so zeitgerecht bekanntzugeben, dass allfällige Meldungen gemäß § 45a AMFG erstattet werden können. Die vereinbarte Monatspauschale wird dem Beschäftiger sowohl für die Dauer der „Sperrfrist“ gemäß dieser Bestimmung als auch für die danach folgende Kündigungsfrist in Rechnung gestellt.
10.6. Falls überlassene Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb einer Gleitzeitregelung unterliegen, hat der Beschäftiger dafür zu sorgen, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Arbeitskräfte am letzten Tag der Überlassung ausgeglichen sind. Ist das nicht der Fall, ist der Überlasser berechtigt, allfällig verbliebene Gleitzeitguthaben samt Zuschlägen sowie allfällige Minusstunden dem Beschäftiger zusätzlich in Rechnung zu stellen.
10.7. Werden überlassene Arbeitskräfte vom Beschäftiger oder einem diesem wirtschaftlich oder rechtlich nahestehenden Unternehmen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, ist der Überlasser berechtigt, dem Beschäftiger für den vor Beginn der Überlassung entstandenen Administrations- und Recruiting-Aufwand einen angemessener Aufwandersatz in Höhe von 24 Prozent des Jahresbruttoentgelts der überlassenen Arbeitskraft in Rechnung zu stellen. Der Aufwandersatz entfällt, falls die Arbeitskraft zuvor zwölf Monate durchgehend an den Beschäftiger überlassen war. Die Höhe des Aufwandersatzes verringert sich aufgrund der bereits verstrichenen Überlassungsdauer um zwei Prozent pro vollendetem Monat ab Beginn der Überlassung. Plant der Beschäftiger die Begründung eines direkten Vertragsverhältnisses mit einer überlassenen Arbeitskraft, wird der Beschäftiger den Überlasser so zeitgerecht informieren, dass der Überlasser die Kündigungsfristen gegenüber dem Arbeitnehmer einhalten kann.
10.8. Im Falle eines unlauteren Abwerbens von überlassenen Arbeitskräften im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verpflichtet sich der Beschäftiger, an den Überlasser eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsentgelten jeder abgeworbenen überlassenen Arbeitskraft zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird mit Aufforderung fällig. Weitere Ansprüche, wie etwa auf Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens oder auf Unterlassung bleiben unberührt.
11. GEHEIMHALTUNG
11.1. Der Beschäftiger erhält im Zuge der Durchführung von Verträgen Zugang zu vertraulichen Informationen des Überlassers bzw werden ihm diese anvertraut. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art 2 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, die dem Überlasser zustehen. Dazu gehören insbesondere: Konditionen der Verträge, Rechnungsdaten, Kalkulationsunterlagen, Vorlagen, Muster, Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern etc sowie alle Informationen über interne Abläufe des Überlassers, ebenso alle Dokumente, Zeichnungen, Skizzen/Entwürfe, Materialien. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind darüber hinaus sämtliche persönliche Umstände der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des Überlassers und alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntgewordenen Informationen, die wichtige Interessen des Überlassers beeinträchtigen können, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche, die mit dem Überlasser konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern des Überlassers, zustehen und dem Beschäftiger anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden.
11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und darüber Stillschweigen zu bewahren. Eine mündliche, schriftliche oder digitale Weitergabe, Zurverfügungstellung, Zugänglichmachung, Versendung oder Ähnliches an Dritte – auch nur teilweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Überlasser zulässig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Jede andere wie immer geartete Verwendung der vertraulichen Informationen ist ausdrücklich untersagt.
11.3. Die Geheimhaltungspflicht des Beschäftigers gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen Überlasser und Beschäftiger hinaus. Der Beschäftiger hat diese Verpflichtungen auch allen mit der Abwicklung dieses Vertrages befassten Mitarbeitern schriftlich aufzuerlegen und dies dem Überlasser auf Aufforderung nachzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter hat der Beschäftiger so zu gestalten, dass diese über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus unbeschränkt gilt.
11.4. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Verpflichtung aus Punkt 11.1. oder Punkt 11.2. des Vertrages wird die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 pro Verletzungshandlung vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung durch den Überlasser fällig ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz oder Unterlassung sowie wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, bleibt hiervon unberührt.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, insbesondere im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem darauf beruhenden Vertrag, dessen Rechtswirksamkeit, Unwirksamkeit oder dessen Folgen aus einem solchen Vertrag ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig.
12.2. Für das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, ohne Anwendung des UN-Kaufrechts und ohne Anwendung von Verweisungsnormen (zB ROM I, ROM II, IPRG etc).
12.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Überlassers.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB oder in einem darauf beruhenden Vertrag unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Vertragspartner die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
12.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.