Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitskräfteüberlassung
1. Geltung der AGB:
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung zwischen der Temp Champ GmbH, FN 546818 w (nachfolgend „Temp Champ“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Beschäftiger“ genannt), insbesondere auch für sonstige Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn Temp Champ Arbeitskräfte, über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt. Diese AGB gelten nicht für die Direktvermittlung/Vermittlung von Arbeitskräften oder Payrolling. Hierfür gelten jeweils die AGB für Vermittlung sowie die AGB für Payrolling.
1.2. Temp Champ erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zu allen darauf basierenden Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen, genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
1.6. Diese AGB regelt den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Einzelverträge hinsichtlich der Überlassung einzelner Arbeitnehmer werden durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgende Bestätigung der Personalanforderung des Beschäftigers, abgeschlossen. Diese AGB gelten für alle Einzelverträge, auch wenn auf diese nicht explizit Bezug genommen wird.
1.7. Temp Champ erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung zu verfügen.
2. Vertragsabschluss und Beendigung:
2.1. Angebote von Temp Champ sind unverbindlich. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
2.2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend. Für die Rückstellung einzelner Arbeitnehmer gilt mangels abweichender Vereinbarung die Regelung in Punkt 12 dieser AGB.
3. Leistungsgegenstand:
3.1. Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung/Überlassung von Arbeitskräften. Temp Champ schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.
4. Honorar:
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Temp Champ. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot vom Beschäftiger angefordert oder eingesetzt, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart. Das Honorar ist zuzüglich Umsatzsteuer ohne jeden Abzug geschuldet.
4.2. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Abrechnung vereinbart.
4.3. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, sonstiger im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art oder über Wunsch des Beschäftigers die Entlohnungsgrundlagen, die gesetzlichen Beitrags- oder Abgabenverpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist Temp Champ berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß an die Erhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von Temp Champ gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.4. Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Punkte beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Abweichungen sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet. Überlassene Arbeitskräfte werden ohne Einhaltung einer Rückstellfrist sofort abgezogen. Der Beschäftiger anerkennt ausdrücklich die vorher genannte Vereinbarung.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Temp Champ mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Temp Champ schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die von den Mitarbeitern des Beschäftigers oder von seinem Kunden zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise vom Beschäftiger nicht unterfertigt, ist der Temp Champ – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger oder dem Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers oder dessen Kunden nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von Temp Champ Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, träft der Beschäftiger. Die Zeitaufzeichnungen sind vom Beschäftiger unaufgefordert einmal wöchentlich an Temp Champ zu übermitteln. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit der Zeitaufzeichnungen. Sollten Temp Champ durch unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen Nachteile entstehen (insbesondere aufgrund von Nachforderungen von Arbeitskräften), hält der Beschäftiger Temp Champ diesbezüglich schadlos.
4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Temp Champ verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur Leistung des vollen Honorars verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
4.9. Wurde eine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, bleibt der Beschäftigter verpflichtet, das Entgelt für diese Dauer zu bezahlen, wurde keine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, ist das Entgelt bis zum Ende der unter 12.2. vereinbarten Rückstellfrist zu bezahlen.
4.10. Soweit Teilzeitkräfte überlassen werden, wird das Überschreiten der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenstunden, welche nicht innerhalb des anfallenden Quartals bzw. eines vereinbarten Zeitraumes von 3 Monaten als Gutstunden verbraucht werden, mit einem Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% dem Beschäftiger verrechnet.
4.11. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschäftigers ändert sich die Zahlungskondition ab diesem Zeitpunkt auf monatliche Vorauskasse.
5. Personalanforderung:
5.1. Der Beschäftiger wird Temp Champ im Fall eines Personalbedarfs eine Personalanforderung übermitteln, die alle für die Entlohnung und Erfüllung der Informations-pflichten (§ 12 AÜG) und sonstigen gesetzlichen Pflichten von Temp Champ nötigen, insbesondere aber folgende Informationen, enthält:
a. Qualifikation
b. Einsatzzeitraum
c. Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden KV
d. Einsatzort
e. Ansprechpartner im Betrieb des Beschäftigers
f. allfällige wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen,
g. Monats- oder Wochenpauschale für die Abrechnung.
5.2. Durch die mit der Personalanforderung korrespondierende Auftragsbestätigung, die auch formlos durch ein die Personalanforderung bestätigendes E-Mail erfolgen kann, kommt eine Einzelvereinbarung zustande.
5.3. Temp Champ ist nicht verpflichtet, die in der Personalanforderung genannten Informationen inhaltlich zu prüfen. Aufgrund einer unterbliebenen Prüfung von Unterlagen durch Temp Champ kann kein Mitverschuldenseinwand erhoben werden.
6. Dokumente:
6.1. Temp Champ wird dem Beschäftiger auf Aufforderung binnen angemessener Frist nachstehende Dokumente in Kopie vorlegen:
a. Gewerbeschein für die Ausübung von Arbeitskräfteüberlassung;
b. Versicherungspolizze der Betriebshaftpflichtversicherung;
c. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der ÖGK;
d. Bescheinigung gemäß § 229a BAO des zuständigen Finanzamtes
6.2. Temp Champ wird den Beschäftiger darüber unterrichten, wenn sich Umstände, die durch die vorzulegenden Dokumente bescheinigt werden, ändern.
7. Rechte und Pflichten des Beschäftigers:
7.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten. Wird Temp Champ von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Beschäftiger Temp Champ schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Das gilt auch wenn Temp Champ oder dessen Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen haben. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von An-sprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.
7.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger Temp Champ vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art. Ist in Betriebsvereinbarungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies Temp Champ vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
7.3. Der Beschäftiger hat Temp Champ vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 Schwerarbeits-VO zu informieren.
7.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
7.5. Der Beschäftiger wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Temp Champ unaufgefordert vorzulegen.
Temp Champ stellt den überlassenen Arbeitskräften den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostentragung für sämtliche vom Beschäftiger verlangte Unterlagen, wie beispielsweise Strafregisterauszüge. Der Beschäftiger wird die Pflichten gemäß § 9 ASchG (insbesondere Abs 3 und 5) vollständig und zeitgerecht erfüllen.
7.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte dementgegen für andere Tätigkeiten einsetzen, die zu höheren Kosten für Temp Champ führen (insbesondere durch eine höhere kollektivvertragliche Einstufung oder zusätzliche Diäten), hat der Beschäftiger Temp Champ hinsichtlich sämtlicher dadurch entstehender Kosten schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.
7.7. Vom Beschäftiger angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen sind von diesem einschließlich sämtlicher dafür anfallenden Arbeitsstunden in voller Höhe zu tragen. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, oder sollten sich Umstände ändern, die der Beschäftiger Temp Champ mitgeteilt hat, wird der Beschäftiger Temp Champ darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er Temp Champ alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers oder von Temp Champ, ist Temp Champ berechtigt, das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation zuzüglich eines angemessenen Aufschlags von bis zu drei Prozent der Honorardifferenz ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation – auch rückwirkend – anzuheben. Gleiches gilt, falls der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart einsetzt.
7.8. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
7.9. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
7.10. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass überlassene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG gelten. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden. Der Beschäftiger ist in diesen Fällen sowie in sonstigen Fällen, in den eine Arbeitsleistung aufgrund der Sphäre des Beschäftigers nicht erbracht werden kann, verpflichtet das Entgelt, das dem bisherigen vereinbarten Ausmaß entspricht, zu bezahlen.
7.11. Sollte dem Beschäftiger von einer überlassenen Arbeitskraft eine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben werden oder erscheint eine Arbeitskraft nicht am Einsatzort, ist der Beschäftiger verpflichtet, dies Temp Champ ohne Verzug bekannt zu geben. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dies deswegen erforderlich ist, damit Temp Champ von der überlassenen Arbeitskraft eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann. Verletzt der Beschäftiger diese Verpflichtung, hat er Temp Champ hinsichtlich der sich daraus ergebenden Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte und Dritter schadlos zu halten, zumindest jedoch jenes Entgelt zu bezahlen, das Temp Champ der überlassenen Arbeitskraft aufgrund und während der Arbeitsverhinderung zu bezahlen hat.
7.12. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er Temp Champ allfällige sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen.
7.13. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
7.14. Der Beschäftiger sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden und hält Temp Champ bei Verstößen schadlos.
8. Rechte und Pflichten von Temp Champ:
8.1. Temp Champ ist verpflichtet, sämtliche ihr obliegende gesetzliche und kollektivvertragliche Bestimmungen, die in Österreich gelten, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), die kollektivvertraglichen Bestimmungen und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), einzuhalten.
8.2. Temp Champ wird dem Beschäftiger vor Überlassungsbeginn für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (A1-Dokument) sowie, falls einschlägig, eine Bestätigung über die Meldung iSd § 19 LSD-BG sowie alle Unterlagen, die vom Beschäftiger laut LSD-BG bereitzuhalten sind, übermitteln.
8.3. Temp Champ ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
8.4. Temp Champ ist im Bedarfsfall nach Aufforderung durch den Beschäftiger verpflichtet, dem Beschäftiger alle Angaben zu übermitteln, die für die Einbeziehung von Arbeitskräften in die Betriebspensionsregelung im Sinne des § 10 Abs 1a AÜG notwendig sind.
8.5. Temp Champ wird die überlassenen Arbeitskräfte im Arbeitsvertrag darauf hinweisen, dass in den Betrieben des Beschäftigers weder Alkohol noch Drogen konsumiert oder eingeführt werden dürfen und dass die Arbeitskräfte nüchtern ihren Dienst antreten müssen.
8.6. Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Temp Champ hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Temp Champ wird sich in solchen Fällen bemühen, eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
8.7. Temp Champ wird mit den überlassenen Arbeitskräften Vereinbarungen über allfällige Diensterfindungen abschließen, in welchen sich diese verpflichten, die dem Beschäftiger ohne Verzug zu melden.
8.8. Temp Champ kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Beschäftiger ohne Zustimmung des Beschäftigers an Dritte übertragen bzw Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen.
9. Vorzeitige Beendigung des Vertrages:
9.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger Bestimmungen dieses Vertrages verletzt;
b) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Temp Champ verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist;
c) der Beschäftiger wesentliche ihm gesetzlich oder kollektivvertraglich obliegende Verpflichtungen nicht einhält;
d) sich die wirtschaftliche Lage des Beschäftigers während der Dauer dieses Vertrages wesentlich verschlechtert, insbesondere die Bonität herabgestuft wird oder die Versicherungssumme einer zugunsten von Temp Champ abgeschlossenen Kreditversicherung hinsichtlich des Beschäftigers herabgesetzt oder aufgehoben wird;
e) gegen den Beschäftiger oder dessen Organmitglieder oder verantwortliche Beauftragte im Zusammenhang mit Überlassungen auf Basis dieser Vereinbarung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird.
9.2. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Temp Champ geltend machen. Ungeachtet einer vorzeitigen Auflösung bleiben etwaige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von Temp Champ gegen den Beschäftiger unberührt.
10. Gewährleistung:
10.1. Temp Champ leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen. Eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und vom Temp Champ schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
10.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Temp Champ umgehend, jedenfalls aber binnen des ersten Arbeitstages, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
10.3. Liegt ein von Temp Champ zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
10.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
10.5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
11. Haftung:
11.1. Der Beschäftiger haftet für sämtliche Kosten, Aufwände, Beitragsschulden, (Verwaltungs-)strafen etc (einschließlich der zur Abwehr allfälliger Strafen erforderliche Kosten), die Temp Champ oder dessen Organmitgliedern oder verantwortlichen Beauftragten dadurch entstehen und entstehen können, dass Temp Champ oder die genannten Personen von Dritten, Gerichten oder Behörden in Anspruch genommen werden, weil der Beschäftiger gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung oder der Einzelvereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (zB AÜG, AuslBG, AVRAG, BUAG, Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen etc).
11.2. Der Beschäftiger haftet Temp Champ oder dessen Organmitgliedern oder verantwortlichen Beauftragten insbesondere für alle Nachteile, die dadurch verursacht werden, dass die überlassene Arbeitskraft
a. aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers unrichtig entlohnt wird (zB Falscheinstufung);
b. aufgrund von Handlungen/Unterlassungen des Beschäftigers die Arbeitsleistung zurückhält oder berechtigt austritt.
11.3. Eine allenfalls darüberhinausgehende gesetzliche oder vertragliche Haftung des Beschäftigers bleibt unberührt.
11.4. Temp Champ trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Temp Champ haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
11.5. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Temp Champ ausgeschlossen.
11.6. Temp Champ haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschaden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfalle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Temp Champ ausgeschlossen.
11.7. Jede Haftung von Temp Champ ist, mit Ausnahme von Personenschäden, jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 beschränkt.
11.8. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten entstehen, können ausschließlich gegen und mit der überlassenen Arbeitskraft direkt geführt werden.
12. Austausch/ Rückstellung/ Übernahme von Arbeitskräften
12.1. Temp Champ ist mangels abweichender Vereinbarung berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
12.2. Der Beschäftiger hat Temp Champ im Falle von überlassenen Arbeitern zumindest vier Wochen und im Falle von überlassenen Angestellten zumindest zwei Monate vor dem Ende einer jeden Überlassung schriftlich zu informieren („Rückstellfrist“). Bei Arbeitern erhöht sich die Rückstellfrist bei einer Überlassungsdauer von mehr als 1 Jahr auf sechs Wochen und nach einer Überlassungsdauer von mehr als 18 Monaten auf 2 Monate.
12.3. Bei Arbeitern kann die Überlassung im ersten Jahr der Überlassung zum Ende einer Kalenderwoche, danach zum Ende eines Monats beendet werden („Rückstellende“). Bei Angestellten entspricht das Rückstellende stets dem Monatsletzten.
12.4. Hält der Beschäftiger die jeweilige Rückstellfrist oder Rückstellende nicht ein, hat er das für die Überlassung vereinbarte Honorar für die Dauer der jeweiligen Rückstellfrist bis zum Rückstellende das bisherige durchschnittliche Entgelt auf Basis eines 17-Wochenschnitts zu bezahlen.
12.5. Der Beschäftiger ist verpflichtet, eine Rückstellung von mindestens fünf oder mehr Arbeitskräften Temp Champ so zeitgerecht bekanntzugeben, dass allfällige Meldungen gemäß § 45a AMFG erstattet werden können. Die vereinbarte Monatspauschale wird dem Beschäftiger sowohl für die Dauer der „Sperrfrist“ gemäß dieser Bestimmung als auch für die danach folgende Kündigungsfrist in Rechnung gestellt.
12.6. Falls überlassene Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb einer Gleitzeitregelung unterliegen, hat der Beschäftiger dafür zu sorgen, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Arbeitskräfte am letzten Tag der Überlassung ausgeglichen sind. Ist das nicht der Fall, ist Temp Champ berechtigt, allfällig verbliebene Gleitzeitguthaben samt Zuschlägen sowie allfällige Minusstunden dem Beschäftiger zusätzlich in Rechnung zu stellen.
12.7. Werden überlassene Arbeitskräfte vom Beschäftiger oder einem diesem wirtschaftlich oder rechtlich nahestehenden Unternehmen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, ist Temp Champ berechtigt, dem Beschäftiger für den vor Beginn der Überlassung entstandenen Administrations- und Recruiting-Aufwand einen angemessener Aufwandersatz in Höhe von 24 Prozent des Jahresbruttoentgelts der überlassenen Arbeitskraft in Rechnung zu stellen. Der Aufwandersatz entfällt, falls die Arbeitskraft zuvor zwölf Monate durchgehend an den Beschäftiger überlassen war. Die Höhe des Aufwandersatzes verringert sich aufgrund der bereits verstrichenen Überlassungsdauer um zwei Prozent pro vollendetem Monat ab Beginn der Überlassung. Plant der Beschäftiger die Begründung eines direkten Vertragsverhältnisses mit einer überlassenen Arbeitskraft, wird der Beschäftiger Temp Champ so zeitgerecht informieren, dass Temp Champ die Kündigungsfristen gegenüber dem Arbeitnehmer einhalten kann.
12.8. Im Falle eines unlauteren Abwerbens von überlassenen Arbeitskräften im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verpflichtet sich der Beschäftiger, an Temp Champ eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsentgelten jeder abgeworbenen überlassenen Arbeitskraft zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird mit Aufforderung fällig. Weitere Ansprüche, wie etwa auf Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens oder auf Unterlassung bleiben unberührt.
13. Geheimhaltung
13.1. Der Beschäftiger erhält im Zuge der Durchführung von Verträgen Zugang zu vertraulichen Informationen von Temp Champ bzw werden ihm diese anvertraut. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art 2 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, die Temp Champ zustehen. Dazu gehören insbesondere: Konditionen der Verträge, Rechnungsdaten, Kalkulationsunterlagen, Vorlagen, Muster, Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern etc sowie alle Informationen über interne Abläufe von Temp Champ, ebenso alle Dokumente, Zeichnungen, Skizzen/Entwürfe, Materialien. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind darüber hinaus sämtliche persönliche Umstände der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer von Temp Champ und alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntgewordenen Informationen, die wichtige Interessen von Temp Champ beeinträchtigen können, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche, die mit Temp Champ konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern von Temp Champ, zustehen und dem Beschäftiger anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden.
13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und darüber Stillschweigen zu bewahren. Eine mündliche, schriftliche oder digitale Weitergabe, Zurverfügungstellung, Zugänglichmachung, Versendung oder Ähnliches an Dritte – auch nur teilweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Temp Champ zulässig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Jede andere wie immer geartete Verwendung der vertraulichen Informationen ist ausdrücklich untersagt.
13.3. Die Geheimhaltungspflicht des Beschäftigers gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen Temp Champ und Beschäftiger hinaus. Der Beschäftiger hat diese Verpflichtungen auch allen mit der Abwicklung dieses Vertrages befassten Mitarbeitern schriftlich aufzuerlegen und dies Temp Champ auf Aufforderung nachzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter hat der Beschäftiger so zu gestalten, dass diese über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus unbeschränkt gilt.
13.4. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Verpflichtung aus Punkt 13.1. oder Punkt 13.2. des Vertrages wird die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 pro Verletzungshandlung vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung durch Temp Champ fällig ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz oder Unterlassung sowie wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, bleibt hiervon unberührt
14. Allgemeines:
14.1. Für Streitigkeiten zwischen Temp Champ und Beschäftiger, insbesondere im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem darauf beruhenden Vertrag, dessen Rechtswirksamkeit, Unwirksamkeit oder dessen Folgen aus einem solchen Vertrag ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Temp Champ zuständig. Temp Champ ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
14.2. Für das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, ohne Anwendung des UN-Kaufrechts und ohne Anwendung von Verweisungsnormen (zB ROM I, ROM II, IPRG etc).
14.3. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des von Temp Champ.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
14.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger Temp Champ umgehend schriftlich bekannt zu geben